Mitgliedsantrag/Satzung/Datenschutz

Mitgliedsantrag Fechtclub Moers 1950 e.V.

Der Fechtclub Moers 1950 e.V. freut sich über neue aktive und passive Mitglieder. Neben Mitgliedschaften für den Fechtsport bieten wir auch die Möglichkeit an anderen Sportaktivitäten teilzunehmen (s. Mitgliedsantrag). Für Familien gibt es eine besondere Familienmitgliedschaft, die alle Familienmitglieder berücksichtigt. Laden Sie den Mitgliedsantrag herunter und lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.
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Wir freuen uns Sie schon bald als neues Mitglied begrüßen zu dürfen.

 

Satzung Fechtclub Moers 1950 e.V.

Satzung (PDF-Download)

Da in der deutschen Sprache durch das generische Maskulinum beide Geschlechter gleichermaßen miteinbezogen werden, wird in dieser Satzung auf ein angehängtes „Innen“ und dergleichen verzichtet. Auch aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird deshalb eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Mitglieder/Innen, nicht durchgeführt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der am 01. August 1950 in Moers gegründete Verein führt den Namen „Fechtclub Moers 1950 e.V.“. Er ist Mitglied des Rheinischen Fechterbundes sowie des Kreissportbundes und des Stadtsportverbandes. Der Fechtclub Moers 1950 e.V. hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins 

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Fechtsports, durch Ausbildung, praktische Ausübung und Ausrichtung fechtsportlicher Veranstaltungen verwirklicht. Daneben werden im Breitensportbereich Tanz, Gymnastik, Volleyball, Basketball, Seniorensport, Tischtennis und weitere Sportarten gepflegt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag längstens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
  3. Die einen Aufnahmeantrag ablehnende Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.

§ 5 Rechte der Mitglieder 

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht, zur Benutzung der sportlichen und sonstigen Einrichtungen nach Maßgabe der Aufsichtspersonen/Trainer und zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder berufen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht oder anderen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung die Anrufung des Ältestenrates zu.

§ 7 Beiträge 

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag gilt mit dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres.

Außer dem Beitrag erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Es dürfen Gebühren für besondere Leistungen wie z.B. Kurse erhoben werden.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich und zwar zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres im Voraus.

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • der Ältestenrat
  • der Jugendausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Ältestenrates, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, die Wahl von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand und aus der Mitgliedschaft unterbreiteten Anträge, sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter verbindlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung ist zulässig.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden nur über vorliegende Anträge gefasst.
    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem der Stimmberechtigten verlangt wird.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Sportwart und dem Jugendwart. Ihm kann durch die Mitgliederversammlung ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern zugeordnet werden.
    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bilden gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dem Kassierer den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei der genannten Personen vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
    In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand und der Beirat werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung in geheimer Wahl oder durch Handzeichen in offener Wahl. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und die Führung des laufenden Geschäfts des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 11 Ältestenrat 

Der Ältestenrat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

Er besteht aus drei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.

§ 12 Vereinsjugend 

Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart und drei Vertretern der Jugendlichen, die mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendtag, zu dem alle 14 – 17 Jahre alten Mitglieder gehören, soll mindestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden. Aufgaben des Jugendausschusses sind der Vorschlag des volljährigen Jugendwartes an die Mitgliederversammlung, Interessenvertretung der Jugendlichen und Kontaktpflege zu Schulen, anderen Jugendorganisationen, Stadt- bzw. Kreisjugendring und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§ 13 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.

Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.06.2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Datenschutz im Fechtclub Moers 1950 e.V.

Das europäische Datenschutzrecht wird vereinheitlicht: Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz lösen vom 25. Mai 2018 an bisherige nationale Bestimmungen ab. Damit gehen Veränderungen für Organisationen einher, die personenbezogene Daten teilweise oder ganz automatisiert verarbeiten oder speichern. Wir als Fechtclub Moers 1950 e.V. nehmen dieses Thema sehr ernst und werden die Vorgaben nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigen.

Datenschutzordnung (PDF-Download)

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.